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Fiktive Abrechnung nach einem Unfall

Sie müssen nicht reparieren lassen. Sie können sich den Schaden auch auszahlen lassen – mit einem entscheidenden Haken bei der Mehrwertsteuer.

Nach einem unverschuldeten Unfall haben Sie die Wahl: reparieren lassen und die Rechnung einreichen – oder sich den im Gutachten ermittelten Betrag auszahlen lassen. Letzteres nennt man fiktive Abrechnung.

Was Sie bei fiktiver Abrechnung bekommen

  • Reparaturkosten netto, also ohne Mehrwertsteuer
  • Merkantile Wertminderung
  • Nutzungsausfall für die Zeit, in der das Fahrzeug nicht nutzbar war
  • Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Unkostenpauschale

Die Mehrwertsteuer bekommen Sie nur, wenn sie tatsächlich anfällt – also bei einer echten Reparatur mit Rechnung. Das sind bei 19 Prozent schnell mehrere hundert bis über tausend Euro Unterschied.

Der Verweis auf die günstigere Werkstatt

Versicherer verweisen bei fiktiver Abrechnung gern auf eine günstigere Partnerwerkstatt und kürzen die Stundensätze. Das ist nicht in jedem Fall zulässig. Sie müssen sich unter anderem dann nicht verweisen lassen, wenn:

  • Ihr Fahrzeug nicht älter als drei Jahre ist,
  • es durchgehend scheckheftgepflegt in einer Markenwerkstatt gewartet wurde,
  • die benannte Werkstatt nicht ohne Weiteres erreichbar ist,
  • oder die Reparatur dort qualitativ nicht gleichwertig wäre.

Ein sauber begründetes Gutachten mit regionalen Stundenverrechnungssätzen ist hier Ihre wichtigste Grundlage.

Wann lohnt sich was?

Für die echte Reparatur spricht: Sie bekommen die Mehrwertsteuer erstattet, das Fahrzeug ist wieder in Ordnung, und beim späteren Verkauf können Sie eine fachgerechte Instandsetzung nachweisen.

Für die fiktive Abrechnung spricht: Sie behalten das Geld und entscheiden selbst, ob und wie repariert wird. Sinnvoll etwa bei älteren Fahrzeugen, bei rein optischen Schäden oder wenn Sie ohnehin verkaufen wollen.

Wichtig: Wer fiktiv abrechnet und später doch repariert, kann die Mehrwertsteuer in der Regel nachfordern. Heben Sie die Rechnung auf.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick aus Sicht der Sachverständigenpraxis und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei strittigen Fällen ziehen Sie bitte eine Anwältin oder einen Anwalt für Verkehrsrecht hinzu – gern vermitteln wir den Kontakt.

Häufige Fragen

Muss ich der Versicherung sagen, was ich mache?

Sie müssen sich nicht sofort festlegen. Wichtig ist nur, dass die Abrechnung insgesamt schlüssig bleibt – Sie können nicht beliebig zwischen den Wegen wechseln.

Bekomme ich bei fiktiver Abrechnung auch Wertminderung?

Ja. Die Wertminderung ist unabhängig davon, ob Sie reparieren lassen.

Was ist mit der 130-Prozent-Regel?

Die gilt nur bei tatsächlicher, fachgerechter und vollständiger Reparatur. Fiktiv abrechnen können Sie höchstens bis zur Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands.

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