Die 130-Prozent-Regel erlaubt Ihnen die Reparatur, obwohl rechnerisch ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Sie schützt das sogenannte Integritätsinteresse – Ihr berechtigtes Interesse daran, Ihr vertrautes Fahrzeug zu behalten.
Wie die Grenze berechnet wird
Die Reparaturkosten inklusive einer etwaigen Wertminderung dürfen den Wiederbeschaffungswert um höchstens 30 Prozent übersteigen.
Beispiel: Wiederbeschaffungswert 10.000 Euro. Die Grenze liegt damit bei 13.000 Euro. Kostet die Reparatur 12.500 Euro, ist sie möglich. Kostet sie 13.400 Euro, ist die Grenze gerissen – dann wird auf Totalschadenbasis abgerechnet, und zwar vollständig, nicht nur der übersteigende Teil.
Diese Bedingungen müssen erfüllt sein
- Die Reparatur muss fachgerecht und vollständig nach den Vorgaben des Gutachtens erfolgen. Eine Teilreparatur oder Billiglösung genügt nicht.
- Sie müssen das Fahrzeug anschließend mindestens sechs Monate weiternutzen. Ein Verkauf innerhalb dieser Frist lässt den Anspruch entfallen.
- Die Reparatur muss nachgewiesen werden – durch Rechnung oder Reparaturbestätigung des Sachverständigen.
Die häufigsten Fehler
- Verkauf zu früh: Auch ein Verkauf nach vier Monaten kann die gesamte Zahlung gefährden.
- Reparatur in Eigenregie: Ohne Nachweis der fachgerechten und vollständigen Ausführung wird es schwierig.
- Abweichung vom Gutachten: Wer Positionen weglässt, um unter die Grenze zu kommen, verliert das Privileg.
Lassen Sie sich nach der Reparatur eine Reparaturbestätigung ausstellen. Sie dokumentiert, dass fachgerecht und vollständig gearbeitet wurde – und kostet einen Bruchteil dessen, was ohne sie auf dem Spiel steht.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick aus Sicht der Sachverständigenpraxis und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei strittigen Fällen ziehen Sie bitte eine Anwältin oder einen Anwalt für Verkehrsrecht hinzu – gern vermitteln wir den Kontakt.
