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Die 130-Prozent-Regel

Manchmal darf die Reparatur teurer sein als das Auto wert ist – wenn Sie an Ihrem Fahrzeug hängen und alle Bedingungen einhalten.

Die 130-Prozent-Regel erlaubt Ihnen die Reparatur, obwohl rechnerisch ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Sie schützt das sogenannte Integritätsinteresse – Ihr berechtigtes Interesse daran, Ihr vertrautes Fahrzeug zu behalten.

Wie die Grenze berechnet wird

Die Reparaturkosten inklusive einer etwaigen Wertminderung dürfen den Wiederbeschaffungswert um höchstens 30 Prozent übersteigen.

Beispiel: Wiederbeschaffungswert 10.000 Euro. Die Grenze liegt damit bei 13.000 Euro. Kostet die Reparatur 12.500 Euro, ist sie möglich. Kostet sie 13.400 Euro, ist die Grenze gerissen – dann wird auf Totalschadenbasis abgerechnet, und zwar vollständig, nicht nur der übersteigende Teil.

Diese Bedingungen müssen erfüllt sein

  • Die Reparatur muss fachgerecht und vollständig nach den Vorgaben des Gutachtens erfolgen. Eine Teilreparatur oder Billiglösung genügt nicht.
  • Sie müssen das Fahrzeug anschließend mindestens sechs Monate weiternutzen. Ein Verkauf innerhalb dieser Frist lässt den Anspruch entfallen.
  • Die Reparatur muss nachgewiesen werden – durch Rechnung oder Reparaturbestätigung des Sachverständigen.

Die häufigsten Fehler

  • Verkauf zu früh: Auch ein Verkauf nach vier Monaten kann die gesamte Zahlung gefährden.
  • Reparatur in Eigenregie: Ohne Nachweis der fachgerechten und vollständigen Ausführung wird es schwierig.
  • Abweichung vom Gutachten: Wer Positionen weglässt, um unter die Grenze zu kommen, verliert das Privileg.

Lassen Sie sich nach der Reparatur eine Reparaturbestätigung ausstellen. Sie dokumentiert, dass fachgerecht und vollständig gearbeitet wurde – und kostet einen Bruchteil dessen, was ohne sie auf dem Spiel steht.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick aus Sicht der Sachverständigenpraxis und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei strittigen Fällen ziehen Sie bitte eine Anwältin oder einen Anwalt für Verkehrsrecht hinzu – gern vermitteln wir den Kontakt.

Häufige Fragen

Gilt die Regel auch bei fiktiver Abrechnung?

Nein. Ohne tatsächliche Reparatur können Sie höchstens den Wiederbeschaffungsaufwand verlangen.

Zählt die Wertminderung zur Grenze dazu?

Ja, Reparaturkosten und Wertminderung werden zusammengerechnet und dann mit der 130-Prozent-Grenze verglichen.

Was, wenn ich nach acht Monaten verkaufe?

Nach Ablauf der Sechsmonatsfrist ist der Verkauf unschädlich.

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