Die Kosten des Sachverständigen gehören zum ersatzfähigen Schaden. Wer den Unfall nicht verschuldet hat, muss sie nicht tragen – das ist einer der am häufigsten missverstandenen Punkte nach einem Verkehrsunfall.
Der unverschuldete Unfall
Steht die Haftung des Unfallgegners fest, trägt dessen Haftpflichtversicherung die Gutachterkosten. Wir rechnen in diesen Fällen direkt mit der Versicherung ab – für Sie entstehen keine Kosten.
Der Sachverständige ist dabei Ihr Sachverständiger. Sie dürfen ihn frei wählen und müssen den Prüfer, den die gegnerische Versicherung schickt, nicht akzeptieren. Der arbeitet im Auftrag der Partei, die möglichst wenig zahlen möchte.
Teilschuld, Kaskoschaden, selbst verschuldet
- Teilschuld: Die Kosten werden entsprechend der Haftungsquote geteilt. Bei 50 zu 50 tragen Sie die Hälfte.
- Kaskoschaden: Die Kaskoversicherung beauftragt in der Regel selbst einen Gutachter. Ein eigenes Gutachten zahlen Sie dann meist selbst – es kann sich trotzdem lohnen, wenn die Regulierung strittig ist.
- Selbst verschuldet: Ohne Kasko tragen Sie die Kosten. Für die Verhandlung mit der Werkstatt kann sich ein Kostenvoranschlag lohnen.
Die Bagatellgrenze
Bei sehr kleinen Schäden gilt ein Gutachten als unverhältnismäßig. Die Rechtsprechung zieht die Grenze meist bei rund 750 Euro Schadenhöhe. Darunter genügt ein Kostenvoranschlag – der ist deutlich günstiger.
Aber Vorsicht: Ob ein Schaden unter dieser Grenze liegt, sieht man ihm von außen nicht an. Was nach einer Schramme aussieht, kann Träger oder Sensorik betroffen haben. Lassen Sie im Zweifel kurz schauen – die Ersteinschätzung kostet bei uns nichts.
Wenn die Versicherung die Gutachterkosten kürzt
Manche Versicherer kürzen die Sachverständigenrechnung pauschal mit Verweis auf angeblich übliche Honorare. Diese Kürzungen halten häufig einer Prüfung nicht stand. Wir nehmen dazu fachlich Stellung, und wenn es sein muss, arbeiten wir mit Verkehrsrechtsanwälten zusammen. Für Sie ändert sich am Ergebnis nichts – die Auseinandersetzung führen wir.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick aus Sicht der Sachverständigenpraxis und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei strittigen Fällen ziehen Sie bitte eine Anwältin oder einen Anwalt für Verkehrsrecht hinzu – gern vermitteln wir den Kontakt.
