Wer nach einem unverschuldeten Unfall auf sein Fahrzeug verzichten muss, erleidet einen Schaden – auch ohne Mietwagen. Die Nutzungsausfallentschädigung gleicht diesen Verlust in Geld aus.
Voraussetzungen für den Anspruch
- Nutzungswille: Sie hätten das Fahrzeug in dieser Zeit tatsächlich genutzt.
- Nutzungsmöglichkeit: Sie wären auch in der Lage gewesen zu fahren – wer nach dem Unfall im Krankenhaus liegt, kann für diese Zeit keinen Nutzungsausfall verlangen.
- Kein Mietwagen: Entweder Mietwagen oder Nutzungsausfall, nicht beides.
- Das Fahrzeug war tatsächlich nicht nutzbar oder nicht verkehrssicher.
Wie hoch ist die Entschädigung?
Die Höhe richtet sich nach der Fahrzeuggruppe. Grundlage ist die in der Rechtsprechung anerkannte Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch, die Fahrzeuge in Gruppen von A bis L einteilt. Sie wird jährlich aktualisiert.
- Kleinwagen (Gruppe B bis D): etwa 23 bis 38 Euro pro Tag
- Kompakt- und Mittelklasse (Gruppe E bis G): etwa 43 bis 59 Euro pro Tag
- Obere Mittelklasse und Oberklasse (Gruppe H bis L): etwa 65 bis über 175 Euro pro Tag
Bei älteren Fahrzeugen wird häufig eine Herabstufung um ein bis zwei Gruppen vorgenommen. Die konkrete Einordnung gehört ins Gutachten – dort steht sie mit Begründung.
Für wie viele Tage wird gezahlt?
Maßgeblich ist die im Gutachten ausgewiesene Reparaturdauer zuzüglich einer angemessenen Überlegungsfrist. Bei Totalschaden tritt an ihre Stelle die Wiederbeschaffungsdauer – in der Regel zwei bis drei Wochen.
Verzögert sich die Reparatur aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben – etwa Lieferzeiten für Ersatzteile –, verlängert sich der Zeitraum entsprechend. Wichtig: Sie müssen den Schaden gering halten und dürfen die Reparatur nicht ohne Grund hinauszögern.
Gewerbliche Fahrzeuge: Ausfallschaden statt Nutzungsausfall
Für Betriebe gilt etwas anderes. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen wird nicht die Nutzungsausfalltabelle angewendet, sondern der konkrete Ausfallschaden – also entgangener Gewinn oder die Kosten für ein Vorhaltefahrzeug. Das ist bei Transportern, Handwerkerfahrzeugen und Lkw oft deutlich mehr, muss aber belegt werden.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick aus Sicht der Sachverständigenpraxis und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei strittigen Fällen ziehen Sie bitte eine Anwältin oder einen Anwalt für Verkehrsrecht hinzu – gern vermitteln wir den Kontakt.
