Von einem wirtschaftlichen Totalschaden spricht man, wenn die Reparatur teurer wäre als der Wert des Fahrzeugs. Das Auto ist dann nicht zwangsläufig Schrott – es lohnt sich nur wirtschaftlich nicht mehr.
Die drei entscheidenden Zahlen
- Wiederbeschaffungswert (WBW): Was Sie zahlen müssten, um ein gleichwertiges Fahrzeug beim seriösen Händler zu kaufen – inklusive der darin enthaltenen Steuer.
- Restwert: Was das beschädigte Fahrzeug im aktuellen Zustand noch bringt.
- Wiederbeschaffungsaufwand: WBW minus Restwert – das ist die Summe, die Sie bei Totalschaden ersetzt bekommen.
Rechenbeispiel: Wiederbeschaffungswert 14.000 Euro, Restwert 3.500 Euro. Sie erhalten 10.500 Euro und behalten das Fahrzeug – oder Sie verkaufen es für 3.500 Euro und haben zusammen wieder 14.000 Euro.
Warum der Restwert der kritische Punkt ist
Je höher der Restwert angesetzt wird, desto weniger zahlt die Versicherung. Deshalb schicken Versicherer nach der Schadenmeldung häufig eigene Restwertangebote aus überregionalen Online-Restwertbörsen – teils deutlich über dem, was Sie regional erzielen könnten.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen Sie sich grundsätzlich auf den Restwert verlassen, den Ihr Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Sie müssen nicht auf einen Aufkäufer am anderen Ende Deutschlands eingehen.
Praktisch heißt das: Verkaufen Sie das Fahrzeug nicht, bevor der Restwert im Gutachten steht und die Versicherung Gelegenheit hatte, sich zu äußern. Wer zu früh verkauft, riskiert Abzüge.
Unechter und echter Totalschaden
Beim unechten (wirtschaftlichen) Totalschaden ist eine Reparatur technisch möglich, aber unwirtschaftlich. Beim echten Totalschaden ist das Fahrzeug technisch nicht mehr reparabel – etwa bei zerstörter Fahrzeugstruktur.
Liegen die Reparaturkosten nur knapp über dem Wiederbeschaffungswert, kann die 130-Prozent-Regel greifen und die Reparatur trotzdem möglich machen.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick aus Sicht der Sachverständigenpraxis und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei strittigen Fällen ziehen Sie bitte eine Anwältin oder einen Anwalt für Verkehrsrecht hinzu – gern vermitteln wir den Kontakt.
